Die Gewässerunterhaltung ist gemäß §39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und obliegt dem Eigentümer des Gewässers.
Bei natürlichen fließenden Gewässern zweiter und dritter Ordnung liegt diese Pflicht bei den Anliegergemeinden oder den von ihnen gebildeten Verbänden. Bei Gewässern, die der Entwässerung der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen, sowie stehenden und künstlichen fließenden Gewässern hat der jeweilige Eigentümer die Unterhaltungspflicht. Das Land Hessen ist lediglich für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung verantwortlich (ausschließlich Rheinaltarme).
Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und die Entwicklung des Gewässers, um u. a. gewässerökologische Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Hinsichtlich des Hochwasserschutzes beinhaltet die Gewässerunterhaltung jedoch auch die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Grundsätzlich ist die Leistungsfähigkeit des Gewässerbetts und der Vorländer für den Hochwasserabfluss insbesondere in Siedlungsbereichen zu gewährleisten. So darf durch es durch gewässerökologische Entwicklungsmaßnahmen nicht zu einer Verschärfung der Hochwassersituation kommen (z.B. durch Einbringen von Totholz).
Bei der Gewässerunterhaltung ist hinsichtlich des Hochwasserschutzes insbesondere darauf zu achten: